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Neu Regelung Energieausweise unter dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG)

  • Autorenbild: Langefeld
    Langefeld
  • 5. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit


Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) überarbeitet. Besonders interessant sind dabei die neuen Regelungen zum Energieausweis.

Bislang durfte ein Verbrauchsausweis nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden.

Mit dem GModG wurden diese Regelungen vereinfacht. Für Gebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, besteht nun ein Wahlrecht. Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis erstellen lassen möchten.


Für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises werden künftig nur noch die Verbrauchsabrechnungen von zwei aufeinanderfolgenden Jahren benötigt.

In vielen Fällen fällt der Kennwert eines Verbrauchsausweises günstiger aus als der eines Bedarfsausweises. Der Grund hierfür ist, dass der Verbrauchsausweis auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der Bewohner basiert, während der Bedarfsausweis eine standardisierte Berechnung nach einem sogenannten Normnutzer zugrunde legt. Diese berücksichtigt nicht das individuelle Nutzerverhalten und führt daher häufig zu höheren Energiekennwerten.


Warum ein Bedarfsausweis dennoch sinnvoll sein kann, erläutere ich Ihnen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch.


Ausschnitt Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Ausschnitt Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Auch die Regelungen für Energieausweise von Gewerbegebäuden sowie gemischt genutzten Gebäuden wurden angepasst. Für diese Gebäude besteht kein Wahlrecht – es ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis zu erstellen. Dadurch entfällt die bisher in bestimmten Fällen erforderliche getrennte Betrachtung einzelner Gebäudeteile. Das Gebäude wird stattdessen als Gesamteinheit aufgenommen und bewertet.


Abschließende Worte


Ich hoffe, dass Ihnen mein Blogbeitrag einen guten Überblick über die aktuelle Lage der Energieausweise vermitteln konnte. Die Anpassungen betreffen insbesondere gemischt genutzte Gebäude und Nichtwohngebäude, da hier künftig ausschließlich Bedarfsausweise zulässig sind. Für reine Wohngebäude wurde die Erstellung durch das neue Wahlrecht deutlich vereinfacht, sodass Eigentümer frei entscheiden können, welchen Energieausweis sie ausstellen lassen möchten.


Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags wurden von mir als Energie-Effizienz-Experte nach bestem Wissen und auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellen Informationsstands erstellt. Förderprogramme, gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen können sich jederzeit ändern. Daher übernehme ich keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte. Bitte informieren Sie sich vor einer Antragstellung oder Entscheidung stets bei den zuständigen Stellen über die aktuell geltenden Förderbedingungen und gesetzlichen Regelungen.

Stand: 05.08.2026 Hinweis: Alle Inhalte dieses Blogeintrags stammen aus eigener Recherche. Die textliche Ausformulierung sowie Rechtschreibkorrektur wurden mithilfe einer KI überarbeitet.

 
 

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